Betriebskontrollen gemäß § 38 Bundesdatenschutzgesetz


Datenschutz: Betriebskontrollen gemäß § 38 Bundesdatenschutzgesetz

Kontrollen zur Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes können ab sofort häufige auftreten. Denn die 3-jährige Schonfrist zur Umsetzung des neuen Bundesdatenschutzgesetztes ist längst vorbei. Wenn Sie personenbezogene Daten verarbeiten, ergeben sich für Sie – unabhängig von der Betriebsgröße – zahlreiche Änderungen bei den Datenschutzpflichten!
  • Es gelten: Datensicherungspflicht, Auskunftspflicht an Dritte, Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis. Zudem Müssen Sie die getroffenen Maßnahmen dokumentieren, zum Beispiel durch ein Verfahrensverzeichnis oder einer Verfahrensübersicht.
Ein Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen kann empfindliche Geldbußen bis zu 250.000 € nach sich ziehen. Aber auch wenn´s nicht gleich „so dick“ kommt: Die Betroffenen reagieren immer sensibler und der Ärger den Sie bekommen, reicht auch so schon!

Wir erstellen daher für Sie jetzt Ihre „wasserdichte“ Datenschutzorganisation. Vom Datenschutz-Schnell-Check bis hin zum fix und fertigen Datenschutzvertrag. Mit rechtssicheren Arbeitshilfen erfüllen Sie die aktuellsten gesetzlichen Auflagen einfach und schnell.

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