Widerrufsbelehrung mit Telefonnummer



Die Frage, ob eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung gehört, bewegt noch immer viele Händler. Die Rechtslage ist mittlerweile klar: Sie muss aufgeführt werden. Detailfragen sind aber noch offen.

Bis Juni 2014 war es für Online-Händler nicht notwendig, eine Telefonnummer in der Wider-rufsbelehrung anzugeben. Verbraucher konnten schriftlich per E-Mail oder Brief oder einfach durch Rücksendung der Ware vom Kaufvertrag zurücktreten. Mit der Novellierung des Fernabsatzrechts durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie änderte sich das jedoch. Laut Trusted Shops sind aber viele Händler noch immer nicht sicher, ob es nun notwendig ist, eine Telefonnummer anzugeben oder nicht. Im § 355 Absatz 1 des BGB heißt es: »Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer.

Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen.« Es wer-den also keine Anforderungen an die Form mehr gelegt — die Text-form ist nicht länger notwendig, ein Widerruf per Telefon ebenso möglich. In der Muster-Wider-rufsbelehrung des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) steht daher folgerichtig, dass »soweit verfügbar« eine Telefonnummer eingefügt werden muss. Das OLG Hamm urteilte 2015 ebenso wie das LG Bochum ein Jahr zuvor in der Vorinstanz, eine Nichtverfügbarkeit sei nur dann gegeben, wenn eine Telefonnummer nicht existiert. Und das »dürfte ein absoluter Ausnahme-fall sein«, so Madeleine Pilous, Legal Consultant bei Trusted Shops. Immerhin benötigen Be-treiber eines Online-Shops eine Telefonnummer, um den telemedienrechtlichen Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung nachzukommen. Und auch fernabsatzrechtliche Informationspflichten verpflichten den Unternehmer — wenngleich europarechtswidrig — zur Angabe.


Da ein geschäftlicher Anschluss unterhalten wird, müssen über diesen auch Widerrufserklärungen entgegen genommen werden, so die Meinung der Gerichte. Ob dafür eigens Mitarbeiter eingestellt werden müssen, sei nicht relevant. Die geänderte Rechtslage hat übrigens auch einen Nebeneffekt: Der Entschluss zum Widerruf muss vom Verbraucher klar geäußert werden. Eine kommentarlose Rücksendung ist nicht mehr ausreichend.

Noch nicht abschließend geklärt ist laut Madeleine Pilous, ob eine 0180-Nummer in der Widerrufs-belehrung zulässig ist. Das LG Hamburg vertrat im vergange-nen Jahr zwar diese Auffassung,doch das LG Stuttgart reichte in einem ähnlichen Fall die Frage an den EuGH weiter, ob eine 0180-Nummer für Kunden-Hot-lines verwendet werden dürfe. Während in der Muster-Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer verlangt wird, ist diese im Muster-Widerrufsformular nicht vorgeschrieben. Hier ist neben Name, Anschrift und E-Mail-Adresse nur die Fax-Nummer — soweit verfügbar — not-wendig. »Wer Abmahnungen vermeiden möchte, sollte in der Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer angeben«, rät Pilous. »Dies betrifft allerdings nur die Belehrung, nicht das Muster-Widerrufsformular.« Da die Zulässigkeit von 0180-Nummern noch nicht geklärt sei, würden sie ein Risiko bergen und sollten vermieden werden.

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