Weitergabe Kundendaten bei einem Unternehmensverkauf



Es kommt oft vor: Eine Aktiengesellschaft, eine GmbH oder ein Einzelkaufmann möchte das Unternehmen ganz oder teilweise weitergeben. Ein ganz wesentlicher Unternehmenswert liegt in den Daten über die Kunden. Sind die Kunden juristische Personen, fallen diese Daten auf den ersten Blick nicht unter das Datenschutzrecht. Doch auch dann sind mit den Kundendaten regelmäßig auch Informationen über die Ansprechpartner (und damit natürliche Personen beim GmbH-/AG-Kunden) verbunden.
Daher gehören zum Kundendatenbestand fast immer personenbezogene Daten. Soll nun das Unternehmen oder Teile davon verkauft werden, will der Erwerber natürlich auch diese Kundendaten haben. Denn nur mit ihnen kann er das Unternehmen wirtschaftlich weiterführen. 

In einem Fall war ein Hotelbetreiber in Insolvenz gefallen. In dieser Lage wurde das Hotel von einem neuen Pächter übernommen. Dieser erhielt die Daten des ehemaligen Betreibers mit etwa 6.000 Kreditkarten- und Buchhaltungsdaten. Doch werden damit nicht personenbezogene Daten weitergegeben und ist das zulässig? Rechtsträgerwechsel ist „Übermittlung" Zum Verkauf der Sachwerte eines Unternehmens gehört vielfach auch die Kundendatenbank. Wird sie an den Erwerber übergeben, so erhält er gleich ob Einzelunternehmen oder AG/GmbH) personenbezogene Daten übermittelt. 

Damit hat man als Datenschutzbeauftragter den Vorgang auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Es muss also eine Erlaubnis nach BDSG oder eine Einwilligung vorliegen. Zu erfragen ist das berechtigte Interesse des Unternehmenskäufers. Beim neuen Hotelpächter könnte es zum Beispiel darin liegen, bei neuen Beherbergungsverträgen gute Altkunden zu identifizieren, für Altkunden Werbeaktionen durchzuführen oder Schlechtzahler zu ermitteln, bei denen man besser Vorkasse nimmt. Nach dem Zweck der beabsichtigten Datennutzung richtet sich auch der Erlaubnistatbestand. Geht es um die Identifikation guter Altkunden oder Schlechtzahlern, ist die Güterabwägung der richtige Erlaubnistatbestand. Das Geheimhaltungsinteresse der Kunden kann dann überwunden werden, wenn die Betroffenen vor einer Übermittlung der Daten an das neue Unternehmen vom bisherigen Inhaber über diese Neuerung informiert werden und ihnen eine Möglichkeit eingeräumt wurde, gegenüber dem bisherigen Inhaber zu widersprechen.

Unterscheidung zwischen Asset Deal und bloßem Wechsel der Anteilseigener der datenschutzrechtlich viel unproblematischer ist es, wenn alle Unternehmensanteile wechseln, also der gesamte Eigentümer des Unternehmens (AG oder GmbH) verkauft wird. Bei diesem Share Deal ändern sich nur die Anteilseigner des Unternehmens. Datenschutzrechtlich kommt es nicht zu einer Datenübermittlung. Auch nach dem Verkauf geht immer noch die gleiche AG oder GmbH mit den Daten der Kunden und den Ansprechpartnern um. Ein bloßer Anteilseignerwechsel liegt jedoch dann nicht vor, wenn ein Geschäftsbereich veräußert wird. 

So hatte z.B. ein Unternehmen unter anderem die Schließfächer in einer Schule betrieben und zu diesem Zweck in den Mietverträgen Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, die Bankverbindung und die Angabe der Klassenummer erhoben. 

Nun sollte dieser Geschäftsbereich abgegeben werden. Das Übertragen eines Geschäftsbereichs stellt jedoch keinen bloßen Anteilseignerwechsel dar. Solche Weitergaben müssen wie der Verkauf der Kundendatenbank bewertet werden. Ein Fall für den Datenschutzbeauftragten der hier gefordert ist.

Datenschutznachrichten Thüringen

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