Unzulässige Einschränkung von Nutzerrechten



Verbraucherschützer mahnen Google wegen Datenschutzerklärung ab

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat Google bereits zum zweiten Mal wegen dessen Datenschutzerklärung abgemahnt. Laut den Verbraucherschützern fehlt eine gesonderte Einwilligung der Nutzer zur Auswertung personenbezogener Daten.

Peter Tischer Nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) schränkt Google mit seiner Datenschutzerklärung die Rechte von Verbrauchern unzulässig ein. Des-halb soll dem Konzern das Mitlesen von E-Mails seiner Nutzer verboten werden. Konkret bemängeln die Verbraucherschützer zwei Klauseln, bei denen es um die Verwendung von personenbezogenen Daten geht. Der Konzern verzichtet dabei darauf, eine gesonderte Einwilligung der Nutzer einzuholen. Deshalb hat der vzbv den Internet-Konzern nun schon zum zweiten Mal nach 2012 abgemahnt. Google analysiert automatisch Inhalte der Nutzer wie E-Mails, um ihnen personalisierte Werbung anbieten zu können. Zwar wird diese Praxis in der aktuellen Datenschutzerklärung angekündigt, doch diese allgemeine Aufforderung zur Zustimmung der konkreten Datenschutzerklärung sieht der vzbv nicht als ausreichend an. »Es kann nicht sein, dass Google die E-Mails seiner Nutzer ohne spezifische Einwilligung mitliest, um diesen dann maßgeschneiderte Produktinformationen anzuzeigen«, so Heiko Dünkel, Referent Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv. Immerhin enthalten E-Mails nach Ansicht der Verbraucherschützer viele sehr private Informationen, die nicht immer nur vom Nutzer selbst stammen müssten.

»Werbung« nicht genau beschrieben

Zudem wird kritisiert, dass Google den Begriff »Werbung« in diesem Zusammenhang nicht genauer

Nach Ansicht deutscher Datenschützer liest Google unberechtigter-weise die E-Mails seiner Kunden mit definiert. So könne er theoretisch sogar Anrufe beim Nutzer umfassen. »Auf welchen Kanälen und für welche Produktgruppen geworben werden soll, ist für den Verbraucher nicht klar erkennbar«, so Dünkel. Außerdem beanstandete der vzbv eine Klausel, nach der nur für die Weiter
gabe »sensibler Kategorien« von personenbezogenen Daten eine ausdrückliche Einwilligungserklärung notwendig ist. Eine Unterscheidung zwischen »sensiblen« und anderen personenbezogenen Daten ist nach Ansicht des vzbv mit den deutschen Datenschutzvorschriften allerdings nicht vereinbar. Bei ihrer ersten Klage im Jahr 2012 hatten die Verbraucherschützer ganze 25 Klauseln der damaligen Datenschutzerklärung von Google beanstandet und im November vor dem Landgericht Berlin Recht bekommen. Google ging daraufhin in Berufung, aktuell liegt der Fall beim Kammergericht. Im Sommer letzten Jahres hatte der Konzern seine Datenschutzbestimmungen geändert, die von den Verbraucherschützern bemängelten Klauseln aber zum Teil übernommen. Die aktuell abgemahnten Klauseln wurden von Google neu zur Datenschutzerklärung hinzugefügt. Google hat bis zum 25. Januar Zeit, auf die Abmahnung zu reagieren, sonst droht dem Unternehmen eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht Berlin. Zumindest öffentlich hat Google bereits auf die Anschuldigung reagiert. »Die Aussage, Google würde E-Mails mitlesen, ist schlichtweg falsch«, so ein Sprecher. E-Mails würden lediglich von automatischen Systemen gescannt. Dabei gehe es nicht nur um kontextuelle Werbung, sondern auch darum, Spam und Malware zu identifizieren. Zudem hätten alle anderen Maildienste ähnliche Systeme. 

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