Datenschutz für die Kleinen



Allgemeine Erklärung zum Datenschutzbeauftragten

 

Ab wann für Unternehmen wegen ihrer Unternehmensgröße (Anzahl Mitarbeiter) und weiterer Faktoren die Ernennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten notwendig ist.

Viele Entscheider haben schon einmal vom „Datenschutzbeauftragten“ gehört. Doch häufig ist ihnen nicht geläufig, welche Funktionen und Aufgaben mit dieser Rolle im betrieblichen Datenschutz einhergehen. Gelegentlich ist sogar unklar, ob die eigene Organisation in der Pflicht steht, einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu bestellen. Auf dieser Seite geben wir Auskunft darüber, welche Verpflichtungen hinsichtlich einer Ernennung bestehen. Ergänzend wird erläutert, worauf bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten zu achten ist.

Funktion und Aufgaben des DSB im Unternehmen

Der Datenschutzbeauftragte ist eine Person, die innerhalb einer Organisation für den Datenschutz verantwortlich ist. Er muss u.a. die Einhaltung relevanter Datenschutzvorschriften gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass er sich um den gesamten betrieblichen Datenschutz selbst kümmert. Er ist berechtigt, Aufgaben zu delegieren und zu überwachen. Entscheidend für seine Tätigkeit ist die Übernahme der Verantwortung.

Die Person selbst muss übrigens kein Mitarbeiter des Unternehmens sein. Die Regelungen des BDSG sowie der EU DSGVO räumen Unternehmen bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten gewisse Freiheiten ein. Im betrieblichen Datenschutz besteht die Möglichkeit, einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Bei der internen Lösung wird die Rolle des DSB von einem eigenen Mitarbeiter übernommen, während bei der externen Lösung die Unterstützung von einem fachkundigen Dienstleister stammt.

Definition: Bestellung des Datenschutzbeauftragten

Viele Personen können den Begriff „Bestellung“ zunächst nicht zuordnen und stellen deshalb Vermutungen an. Dabei ist der Hintergrund im Datenschutz nach BDSG simpel: Die Bestellung ist ein Begriff aus dem Rechtswesen und kann mit einer Ernennung verglichen werden. Mit der Bestellung geht einher, dass der Datenschutzbeauftragte seine Funktion offiziell ausübt und dadurch zum Träger von Rechten und Pflichten wird.

In Anbetracht dieses Hintergrunds ist es wichtig, die erforderlichen Formalitäten zu berücksichtigen. Nur wenn der Datenschutzbeauftragte korrekt bestellt wird, ist die Organisation hinsichtlich der Bestellung ausreichend abgesichert. Zur Einhaltung der Formalitäten wird eine von der Geschäftsleitung unterzeichnete Bestellungsurkunde aufgesetzt. Aus der Bestellurkunde muss genau hervorgehen, welche Person die Tätigkeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten übernimmt und somit in Zukunft den betrieblichen Datenschutz verantwortet.

Wann ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich?

Einige Entscheider meinen, die Bestellung des Datenschutzbeauftragten würde freiwillig erfolgen. Aber diese Annahme ist falsch. Der Gesetzgeber hat im BDSG definiert, ab wann das Bestellen eines DSB als Pflicht gilt. Ebenso gibt die EU DSGVO vor, wann die Geschäftsleitung der Pflicht unterliegt, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Sollte man sich im Unternehmen mit den Voraussetzungen der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten noch nicht befasst haben, ist eine Überprüfung der Notwendigkeit ratsam.

Es sind folgende drei Bereiche zu überprüfen, um mit Gewissheit sagen zu können, ob eine Bestellung erforderlich ist.

Unternehmensgröße / Anzahl der Mitarbeiter

Ab welcher Unternehmensgröße ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, hängt vom Umgang mit personenbezogenen Daten ab. Im Fokus steht das Ausmaß der Datenverarbeitung.  Sollten mehr als neun Mitarbeiter regelmäßig mit automatisierter Datenverarbeitung (Erhebung und Nutzung) zu tun haben, besteht die Pflicht. Ebenso besteht eine Verpflichtung, sobald mindestens 20 Personen beschäftigt werden, die regelmäßig mit nicht automatisierter Datenverarbeitung zu tun haben.

Detailgrad der Daten

Sollten personenbezogene Daten verarbeitet werden, die über Rasse, ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben einer Person informieren, besteht ebenfalls eine Verpflichtung. Nach BDSG besteht diese Pflicht unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter.

Geschäftsfeld

Sollten personenbezogene Daten geschäftsmäßig übermittelt, erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, besteht ebenfalls unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten eine Verpflichtung.

Hinweis auf Bußgelder bei Verstößen

Sollte nach geltendem Datenschutzrecht (BDSG oder EU DSGVO) die Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestehen, ist dieser Verpflichtung nachzukommen. Ein Mitarbeiter mit entsprechender Fachkunde oder ein externer DSB hat die Einhaltung der Datenschutzvorschriften nach BDSG zu überwachen. Ansonsten ist die zuständige Aufsichtsbehörde dazu berechtigt, den Verstoß mit einem hohen Bußgeld zu ahnden.

Was ändert sich durch die DSGVO?

Die EU Kommission möchte den Datenschutz ihrer Mitgliedstaaten harmonisieren. Grundlage der europaweiten Datenschutzreform bildet die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Als Richtlinie gibt sie das künftige Datenschutzrecht vor. Die EU räumt ihren Mitgliedstaaten das Recht ein, ergänzende nationale Regelungen zu treffen. Unternehmen mit Sitz in Deutschland dürften allerdings keine großen Veränderung in Bezug auf die bisherige Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten zu erwarten haben. Die zukünftigen Regelung werden sich höchstwahrscheinlich stark an den bisherigen Regelung des § 4 f Abs. 1 BDSG orientieren. Die genauen Voraussetzungen der einzelnen EU-Länder, die zur Bestellung eines DSB verpflichten, sind aufgrund der Öffnungsklauseln zukünftig individuell zu betrachten.

Wirksamkeit der DSB Bestellung

Eine oft gestellte Frage aus der Praxis lautet: „Wer ernennt den Datenschutzbeauftragen?“ Die Ernennung erfolgt durch die Geschäftsleitung bzw. Führungskräften mit Prokura. Im Rahmen der Bestellung sind Formalitäten einzuhalten. Es empfiehlt sich, die bereits erwähnte Bestellungsurkunde anzufertigen. Doch bis zu diesem Moment kann es ein weiter Weg sein, da es zunächst erforderlich ist, eine geeignete Person auszuwählen. Insgesamt ist das Anforderungsprofil, das an die Tätigkeit des betrieblichen DSB gestellt wird, als sehr anspruchsvoll zu bezeichnen.

Die Funktion des Datenschutzbeauftragten kann eine Person nur ausüben, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt.

  • Da wäre zunächst die fachliche Eignung: Es gilt ein ausreichendes Verständnis der Thematik aufzubauen. Umfassende Fachkunde im betrieblichen Datenschutz ist eine wesentliche Voraussetzung.
  • Fachkunde ist nicht alles. Weiterhin muss die Person innerhalb ihrer jeweiligen Organisation Einblick in alle entscheidenden Bereiche und Prozesse haben.
  • Außerdem sollte sie der Funktion angemessene Kommunikationsfähigkeiten mitbringen.

Der Markt hat reagiert, es werden diverse Datenschutzbeauftragten Schulungen angeboten, die Mitarbeiter auf ihre künftige Aufgaben als Datenschutzbeauftragte vorbereiten. Doch häufig sind solche Schulungen als Kompromisslösung zu betrachten, da nur Basiswissen (z.B. Grundlagen der Datenverarbeitung und dem Datenschutz personenbezogener Daten nach BDSG) vermittelt wird. Außerdem ist es gerade in vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen üblich, dass Datenschutzbeauftragte weitere betriebliche Aufgaben übernehmen. Als Folge besteht ein vergleichsweise hohes Risiko, dass trotz gezielter Fortbildung weiterhin Fehler im Datenschutz gemacht werden. Die Aufsichtsbehörde kann solche Fehler mit einem hohen Bußgeld bestrafen.

Angesichts dieser Risiken halten wir es für sinnvoll, sich bei der Einführung des betrieblichen Datenschutzes und der Ernennung eines DSB von Experten begleiten zu lassen. Alternativ bietet es sich an, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Letzteres ist meist nicht nur günstiger ist, sondern bringt zudem eine bessere Absicherung der Haftung mit sich.

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