Bundesbeauftragter für den Datenschutz

 

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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist eine unabhängige Datenschutzbehörde gemäß Art. 51 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Er ist in dieser Funktion im föderalen System Deutschlands gemäß § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zuständig für die Überwachung des Datenschutzes bei öffentlichen Stellen des Bundes und bei Unternehmen, die Telekommunikations- und Postdienstleistungen erbringen. Seit dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes am 1. Januar 2006 ist er auch Bundesbeauftragter für Informationsfreiheit. Zuvor lautete sein Titel Bundesbeauftragter für den Datenschutz (BfD).

Er erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird von der Bundesregierung vorgeschlagen und vom Deutschen Bundestag gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Er kann einmal wiedergewählt werden (§ 11 BDSG). Während seiner Amtszeit erhält er Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Besoldung (§ 12 BDSG). Er steht dabei in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, nicht jedoch in einem Beamtenverhältnis. Der BfDI kann Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des BMI[ erheben.

Dem Bundesbeauftragten steht ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich Personen und Tatsachen zu, mit denen er in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter in Berührung kommt (§ 13 Abs. 3 BDSG). Er kann ebenso über die Zeugnisverweigerung seiner Mitarbeiter entscheiden.

Der Bundesbeauftragte ist seit dem 1. Januar 2016 eine eigenständige oberste Bundesbehörde. Zuvor war er beim Bundesministerium des Innern eingerichtet, gehörte jedoch nicht zu dessen nachgeordnetem Geschäftsbereich, sondern nahm verwaltungsorganisatorisch eine Sonderstellung ein, da sonst eine datenschutzrechtliche Kontrolle von Bundesministerien nicht möglich gewesen wäre. Er unterstand der Rechtsaufsicht der Bundesregierung und der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass diese Aufsichtsformen mit der Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren sind,[3] ist das BDSG geändert worden. Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2016 untersteht der Bundesbeauftragte keiner Aufsicht mehr.

In der Ausübung seines Amtes ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit völlig unabhängig. Auf Vorschlag des Präsidenten des Bundestages wird er durch den Bundespräsidenten seines Amtes enthoben, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder er die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Der Haushalt des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird in einem eigenen Einzelplan (Einzelplan 21 des Bundeshaushalts) ausgewiesen. Seine Rechtsstellung ähnelt damit stark dem Bundesrechnungshof.

Das Amt des Bundesbeauftragten wird seit dem 7. Januar 2019 von Ulrich Kelber ausgeübt.[

Der Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode sieht eine deutliche Stärkung der Datenaufsicht durch den Bundesbeauftragten vor.

Aufgaben

Die Aufgaben des Bundesbeauftragten trennen sich in die drei Bereiche Datenschutz, Informationsfreiheit und Umweltinformationen.

Datenschutz

Der Bundesbeauftragte überwacht bei Bundesbehörden, anderen öffentliche Stellen des Bundes sowie bei Telekommunikations- und Postdienstunternehmen die Einhaltung des Datenschutzes und setzt dies durch (Art. 57 DSGVO, § 9 BDSG, § 42 (3) PostG. Er kontrolliert zudem die Einhaltung des Datenschutzes bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) des Bundes, auch soweit sie private Unternehmen betreffen. Darüber hinaus hat er verschiedene Aufgaben zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie der seiner Aufsicht unterliegenden Stellen und bearbeitet in seinem Zuständigkeitsbereich Beschwerden über angenommene Verstöße gegen den Datenschutz oder das Recht auf Informationszugang.

Nicht zu seinen Aufgaben gehört die Datenschutzaufsicht in der allgemeinen Privatwirtschaft; hierfür sind die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig (§ 40 BDSG). Mit Ausnahme Bayerns ist diese Aufgabe den Landesbeauftragten für den Datenschutz zugewiesen, die auch für die Datenschutzaufsicht über Behörden und öffentliche Stellen der Länder zuständig sind.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte ist Mitglied der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder. Er ist der gemeinsame Vertreter der deutschen Datenschutzbehörden im Europäischen Datenschutzausschuss und vertritt Deutschland gemeinsam mit den Aufsichtsbehörden der Länder in den europäischen und internationalen Konferenzen der Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten. Ferner wirkt er in den Gemeinsamen Datenschutz-Kontrollgremien für Europol und das Schengener Informationssystem (SIS) mit.

Einige Zahlen: Neben den 28 Obersten Bundesbehörden (22 Oberste Behörden + sechs Gerichte) mit ihren Behörden und Einrichtungen des Geschäftsbereichs unterstehen auch 228 Auslandsvertretungen des Auswärtigen Amtes der Datenschutzkontrolle durch den BfDI, außerdem 149 bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger und deren Spitzenverbände sowie 303 gemeinsame Einrichtungen gemäß § 50 Absatz 2 SGB II (Jobcenter). Seit dem 25. Mai 2018 obliegt auch die datenschutzrechtliche Aufsicht über die 26 Landesfinanzbehörden einschließlich der 535 Finanzämter und über Teile der 11.000 kommunalen Steuerämter dem BfDI. Darüber hinaus kontrolliert der BfDI auch die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei den Anbietern von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Dies umfasste bis zum Anwendungsbeginn der DSGVO ca. 3.500 Telekommunikations- und ca. 1.000 Postdienstleister, seit dem 25. Mai 2018 auch die ca. 60.000 nicht lizenzierten Postdienstleister.

Für die beaufsichtigten/kontrollierten Stellen des Bundes in den Bereichen Sabotageschutz und Geheimschutz sowie der Unternehmen, die dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterfallen, liegen keine öffentlichen Zahlen vor.

InformationsfreiheitDer Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann nach § 12 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes von jedem angerufen werden, „wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz [IFG] als verletzt ansieht.“ Seit Februar 2021 besteht diese Möglichkeit auch für den Zugang zu Umweltinformation nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Die Möglichkeit des BfDI erstreckt sich allerdings nur auf Vermittlung und Beanstandung, nicht aber auf Herausgabe der Informationen. Zudem hemmt die Einschaltung des BfDI keine Fristen für Rechtsmittel.

Der Informationsfreiheitsbeauftragte ist Mitglied in der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland.

Alle 2 Jahre stellt der BfDI einen Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit vor, der dem Deutschen Bundestag überreicht wird. Bisher sind 6 Berichte erschienen.

„Access for one – access for all“

Unter dem Motto „Access for one – access for all“ (zu deutsch: Zugriff für einen – Zugriff für alle) veröffentlicht der BfDI mit der Zeit Reden, Vorträge und Dokumente, die bereits von Bürgern angefragt wurden.

Umweltinformationen

Der BfDI erhielt im März 2021 die Zuständigkeit für die Beratung und die Kontrolle rund um das Umweltinformationsgesetz (UIG) des Bundes. Dies umfasst die Beratungs- und Kontrollzuständigkeit für den Zugang zu Umweltinformationen bei den öffentlichen Stellen des Bundes, beispielsweise wenn Bauangelegenheiten, die Raum- oder Verkehrsplanung oder die Land- und Forstwirtschaft betroffen sind.

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