Hausaufgaben für den Handel im Internet





Am 13. Juni 2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Das neue Gesetz hält zahlreiche Änderungen für Online-Händler bereit.


Folgende Punkte bedürfen immer noch der besonderen Beachtung
1. Telefonnummer im Impressum

Stellen Sie sicher, dass Sie im Impressum eine Telefonnummer angeben (Anbieterkennzeichnung).

2. Mindestens ein unentgeltliches Zahlungsmittel


Stellen Sie sicher, dass Sie mindestens ein Zahlungsmittel anbieten, das ohne Aufpreis nutzbar ist, z.B. "Vorkasse per Überweisung".

3. Angabe einer Lieferzeit / eines Lieferzeitraums


Sorgen Sie für konkrete Angaben über die Lieferzeit eines Artikels. Es reicht wie bisher die Angabe eines Lieferzeitraumes. Der Verbraucher soll durch die Information über die Lieferzeit wissen, wann die Ware bei ihm eintrifft. Keinesfalls ausreichend ist die Angabe über die "Versandbereitschaft", also z.B. "versandbereit in 3 Tagen"

4. Angebot eines "Muster-Widerrufsformulars"


Bieten Sie im Umfeld der Widerrufsbelehrung ein sogenanntes "Muster-Widerrufsformular" beispielsweise als Download-Link zu einem PDF-Formular.

5. Universelle Widerrufsbelehrung


Da eine spezielle Widerrufsbelehrung (WRB) je nach Versandkonstellation technisch nicht umsetzbar ist, sollten Sie für eine Universelle Widerrufsbelehrung z.B. nach Empfehlung von Trusted Shops sorgen.

6. Widerrufsrecht für digitale Inhalte


Wenn Sie digitale Inhalte (Downloads, PDF-Daten, eBooks, Apps, Music- oder Videostreaming oder Produkt-Keys) verkaufen, sorgen Sie dafür, dass der Verbraucher im Online-Shop ausdrücklich bestätigen kann, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn er der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist stimmt.

7. Information über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts


Künftig muss der Unternehmer über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren informieren. Schon nach bisheriger Rechtslage war der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher spätestens bis zur Lieferung der Ware Informationen über geltende Gewährleistungsbedingungen in Textform mitzuteilen. Diese Informationspflicht wird künftig durch den neuen Art. 246a § 1 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 in den Pflichtenkatalog für die vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers aufgenommen.

Für die Erfüllung dieser Informationspflicht sollte der Online-Händler in seinen AGB einen entsprechenden Hinweis einfügen, welcher z.B. wie folgt lauten kann:
"Informationen zur Mängelhaftung: Es gilt die gesetzliche Mängelhaftung

8. Information über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien


Ab dem 13.06.2014 ist der Online-Händler verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien zu informieren. Wird andersherum keine Garantie beworben, muss kein Hinweis erfolgen, dass eine Garantie nicht angeboten wird.

9. Informationspflichten bei Dauerschuldverhältnissen


Künftig muss der Unternehmer bei Angeboten, die auf die Begründung von Dauerschuldverhältnissen gerichtet sind (z. B. Abonnement-Verträge) über die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge informieren.

10. Bestätigung des Vertrags im Fernabsatz


Bei Fernabsatzverträgen - und das sind alle Online-Käufe - ist der Unternehmer künftig verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger (wie z.B. (automatisierte) Bestellbestätigungs-E-Mail) zur Verfügung zu stellen.
Onlinehändler haben sich auf einige Gesetzesänderungen, besonders beim Widerrufsrecht, einzustellen. Die neuen Regelungen und damit auch die neue Widerrufsbelehrung gelten ab dem 13.06.2014 um 0 Uhr. Diesmal gibt es keine Übergangsfrist wie bei der letzten Umstellung im Jahr 2011. Onlinehändler sollten deshalb die Umstellung in der Nacht vom 12.06 auf den 13.06. vornehmen.
Einen  Wegweiser durch die rechtlichen Rahmenbedingungen des E-Commerce unter Berücksichtigung des neuen Verbraucherrechts erhalten Sie beim DIHK-Verlag Publikationen/Recht.

Für den Online-Handel sind vor allem folgende Änderungen relevant:

·         Die Widerrufsfrist wird in ganz Europa auf 14 Tage vereinheitlicht.

·         Es wird europaweit eine einheitliche Musterwiderrufsbelehrung geben.

·         Der Kunde muss seinen Widerruf eindeutig erklären und kann die Ware nicht einfach kom­men­tarlos zurückschicken.

·         Zur Erklärung des Widerrufs muss der Händler dem Verbraucher ein Formular auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Das Formular ist Eu-weit einheitlich. Der Händler ist verpflichtet, dem Verbraucher das Formular innerhalb angemessener Frist, jedoch spätestens mit der Lieferung der Ware zukommen zu lassen. Hierzu bietet es sich an, das Widerrufsformular zusammen mit den AGB und der Widerrufsbelehrung an die Bestellbestätigung als PDF anzuhängen.

·          Der Händler ist verpflichtet, dem Kunden den Eingang der Widerrufserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen.

·         Es wird kein Rückgaberecht mehr geben. Bislang konnte dem Kunden ein Rückgaberecht alternativ zum Widerrufsrecht eingeräumt werden. In der Praxis verwechselten häufig die Händler die beiden Möglichkeiten, was teuere Abmahnungen zur Folge hatte.

·         Widerruft der Verbraucher den Vertrag, gilt zukünftig für beide Seiten eine Frist von 14 Tagen für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Für den Online-Händler vorteilhaft ist dabei: Er hat ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kaufpreis, bis er die Ware erhalten hat oder ihm die Absendung nachgewiesen wird.

·         Im Widerrufsfall muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen, vorausgesetzt, der Unternehmer hat ihn vorab darüber informiert. Eine gesonderte Vereinbarung ist hierfür aber nicht mehr nötig. Damit wird die deutsche 40-EUR-Klausel hinfällig. Der Online-Händler kann die Rücksendekosten aber freiwillig übernehmen.

·         Der Händler ist im Widerrufsfall lediglich verpflichtet, die Standardkosten für die Hinsendung der Ware zum Kunden zu tragen.

·         Bei nicht paketversandfähiger Ware hat der Online-Händler die Höhe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung anzugeben.

·         Es gibt eine Höchstgrenze für die Widerrufsfrist: Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt in jedem Fall 12 Monate nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn (unabhängig davon, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war).

·         Außerdem gibt es neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht, zum Beispiel bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung entfernt wurde.

·         Der Händler darf für Zahlungen mit Kreditkarte oder anderen bestimmten Zahlungsmittel nicht über Zuschläge mitverdienen und er muss dem Verbraucher mindestens ein zumutbares Zahlungsmittel zur Verfügung stellen, mit dem er ohne Aufschläge seine Rechnung begleichen kann.

·         Der Händler muss eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme klar kommunizieren. Für telefonische Anfragen von Bestandskunden dürfen keine höheren Kosten als der Grundtarif berechnet werden.

·         Checkboxen mit denen ein Kunde Zusatzleistungen bestellen kann, dürfen nicht mehr automatisch angehakt sein

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