Für
eine vollständigen Überblick über die Regelungen im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung werden nachstehend die gesetzlichen Regelungen im vollen Wortlaut wiedergegeben. Handelsgesetzbuch (HGB): § 257 Aufbewahrung von
Unterlagen und Aufbewahrungsfristen (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die
folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen,
Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie
die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen
Organisationsunterlagen,
2. die empfangenen Handelsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern
(Buchungsbelege). (2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft
betreffen. (3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse
können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem
Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass
die Wiedergabe oder die Daten
1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den
Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen,
wenn sie lesbar gemacht werden,
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar
sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Sind
Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt
worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt
werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die
sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. (5)
Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte
Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die
Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Konzernabschluss
aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der
Buchungsbeleg entstanden ist. § 238 Abs.1 Buchführungspflicht. Jeder Kaufmann
ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die
Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
ersichtlich zu machen.
Die
Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten
innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über
die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in
ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. § 239 Abs.4 Satz 1 Führung
der Handelsbücher.
Die
Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der
geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit
diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Abgabenordnung: § 147
AO Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen. (1) Die folgenden
Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:
1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare,
Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz
sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder
Geschäftsbriefe,
4. Buchungsbelege,
5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die
Besteuerung von Bedeutung sind. (2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der
Eröffnungsbilanz können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe
auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist,
dass die Wiedergabe oder die Daten
mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
- während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind.
Kürzere
Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1
bestimmte Frist unberührt. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit
und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die
Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.
(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem
die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz,
der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief
empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner
die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen
entstanden sind. (5)
Wer
aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger
oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen
lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die
Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel
lesbare Reproduktionen beizubringen. Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit
Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im
Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen
und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.
Sie
kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren
Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und
Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt
werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. § 146 Abs. 5 AO
Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen Die Bücher und
die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage
von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen
der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach
den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des
angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die
Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung der Bücher und der sonst
erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt
sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar
sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die
Befugnisse der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6. Absätze 1 bis 4 gelten
sinngemäß. § 169 Abs.2 Satz 2 AO Festsetzungsfrist
Die Festsetzungsfrist
beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie
leichtfertig verkürzt worden ist.
Diese
Aufstellung soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann
eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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