Das Thema E-Mail-Archivierung ist inzwischen bei den Unternehmen in Deutschland angekommen. Lange Zeit als lästige Pflicht eher vernachlässigt, herrscht nunmehr folgende Einstellung vor. Es handelt sich um eine rechtliche Notwendigkeit, die gleichzeitig das Potenzial für große wirtschaftliche und technische Vorteile bietet. Doch bei wachsendem Interesse für das Thema werden auch eine Reihe von Probleme und Stolperfallen, besonders irr juristischen Bereich, offensichtlich.
Das Erfüllen der Aufbewahrungspflichten von E-Mails gemäß
entsprechender rechtlicher Vorgaben, ist zumindest nicht ohne eine gewisse
Sorgfalt und Planung herzustellen, wenn man nicht gleichzeitig mit anderen
Vorschriften in Konflikt geraten will.
Private Nutzung von E-Mails untersagen
In Anbetracht der Masse der täglichen empfangenen und
versendeten E-Mails ist eine Kategorisierung in archivierungspflichtige und
nicht-archivierungspflichtige E-Mails beinahe unmöglich. Um Vollständigkeit zu
gewährleisten werden daher häufig schlicht alle E-Mails sofort bei Ein- und Ausgang
auf dem E-Mail-Server archiviert. So wird gleichzeitig möglichen Manipulationen
vorgebaut, da einzelne Mitarbeiter die digitale Post vor der Archivierung weder
verändern noch löschen können. Jedoch kann dies ein Unternehmen in schwere
Konflikte mit den gültigen Datenschutzrichtlinien bringen. Ist den Mitarbeitern
beispielsweise die private E-Mail-Nutzung gestattet, unterliegt der Arbeitgeber
als Telekommunikationsanbieter dem Bundesdatenschutzgesetz und dem
Telekommunikationsgesetz. Zur Lösung dieses Konfliktes kann die private
E-Mail-Nutzung untersagt oder die ausschließliche Nutzung externer Dienste (
über Webmailer wie Google Mail oder GMX ) vorgeschrieben werden. Um auf der
sicheren Seite zu sein, muss diese Anweisung schriftlich fixiert, kontrolliert
und durchgesetzt werden.
Alternative Betriebsvereinbarung
Bisweilen wird die Auffassung vertreten, dass die private
Nutzung des geschäftlichen E-Mail-Accounts und E-Mail-Archivierung dann nicht
in einem Konflikt stehen, wenn die Mitarbeiter – gegeben falls mittels einer
Betriebsvereinbarung durch den Betriebsrat – der Archivierung explizit
zugestimmt haben. Allgemein betrachtet ist dies auch zutreffend, im Detail
jedoch kompliziert. Denn problematisch hierbei ist, dass der Mitarbeiter auf
diese Weise nur seine eigenen durch das Fernmeldegeheimnis geschützten Rechte
abtreten kann. Die gilt allerdings nicht für den externen
Kommunikationspartner, dessen Nachricht für ihn unwissentlich mit gesichert
wird. Dies ist ein Verstoß gegen das
Datenschutzrecht.
Aus diesem Grunde sollte die private Nutzung des
E-Mail-Accounts verboten werden.
Rechtsichere E-Mail-Archivierung mit einem
zertifizierten MailStore Server
Der Einsatz von MailStore Server ermöglicht jedem
Unternehmen das Erfüllen der Aufbewahrungspflicht von E-Mails gemäß
entsprechender rechtlicher Vorgaben. Der in Deutschland entwickelte E-MailStore
Server ist eine tausendfach eingesetzte Anwendung.
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