Verarbeitung von Zeiterfassungsdaten



Auch die Daten über die Arbeitszeiterfassung der Mitarbeiter gehören zu den besonders geschützten Personalaktendaten. Sie sind vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Fachvorgesetzte dürfen solche Daten allerdings für Zwecke einer Plausibilitätsprüfung zur Kenntnis erhalten.
 
Bei einem Unternehmen war ein elektronisches Zeiterfassungssystem im Einsatz, bei dem am Ende eines jeden Monats Listen mit dem jeweiligen Stand der Zeitkonten für die einzelnen Mitarbeiter ausgedruckt und von der Personalabteilung den jeweils zuständigen Fachvorgesetzten mit der Bitte um eine Schlüssigkeitsprüfung zugeleitet wurden. Im konkreten Fall wurden die Daten von einem Fachvorgesetzten nach Prüfung nicht an die Personalabteilung zurückgegeben, sondern vor Ort so aufbewahrt, dass es anderen Mitarbeitern möglich war, diese Daten zur Kenntnis zu nehmen.

Wir haben die geprüfte Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei den Zeiterfassungsunterlagen um Personalaktendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes handelt und folglich diese Daten vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen sind. Die Kenntnisnahme der Daten durch den Fachvorgesetzten ist in diesem Zusammenhang zulässig, soweit dies für eine Plausibilitätsprüfung der vom Betroffenen vorgenommenen Zeiterfassung erforderlich ist.

Er muss aber dafür Sorge getragen werden, dass diese Daten bei den Fachvorgesetzten nicht dauerhaft gespeichert werden. Die geprüfte Stelle hat angekündigt, künftig entsprechend verfahren zu wollen:

Wichtig ist auch die zeitnahe Löschung der erhobenen Daten.

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