Die betrieblichen Datenschutzbeauftragte
haben regelmäßig Rechenschaft über ihre Tätigkeit in einem Bericht abzulegen,
der an die Geschäftsleitung gerichtet ist.
Der Bericht dient
ð
dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten als
Tätigkeitsnachweis
ð
der Geschäftleitung als Grundlage zur
Überprüfung von Schwachstellen und als Nachweis gegenüber der Aussichtsbehörde.
Der Tätigkeitsbericht sollte in
allen Punkten ausführlich gehalten sein, nicht aber weitschweifig. Er sollte
alle tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten zumindest Stichpunktweise
darstellen. Die ergibt sich schon aus der nahe liegenden Überlegung, dass ein
entsprechender zeitlich und inhaltlich datierbarer Hinweis für eine Haftungsentlastung
seitens des Beauftragten wesentlich sein kann.
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