Bericht des betrieblichen Datenschutzbeauftragten




Die betrieblichen Datenschutzbeauftragte haben regelmäßig Rechenschaft über ihre Tätigkeit in einem Bericht abzulegen, der an die Geschäftsleitung gerichtet ist.

Der Bericht  dient
ð  dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten als Tätigkeitsnachweis

ð  der Geschäftleitung als Grundlage zur Überprüfung von Schwachstellen und als Nachweis gegenüber der Aussichtsbehörde.

Der Tätigkeitsbericht sollte in allen Punkten ausführlich gehalten sein, nicht aber weitschweifig. Er sollte alle tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten zumindest Stichpunktweise darstellen. Die ergibt sich schon aus der nahe liegenden Überlegung, dass ein entsprechender zeitlich und inhaltlich datierbarer Hinweis für eine Haftungsentlastung seitens des Beauftragten wesentlich sein kann.

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