Am 23. Mai 2004 ist für alle Unternehmen die Übergangsfrist zur
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten abgelaufen. Seit diesem Termin müssen
alle Unternehmen die mit Daten arbeiten, die unter das Bundesdatenschutzgesetz
fallen einen Datenschutzbeauftragten benennen. Darunter fallen natürlich auch
Kfz-Betriebe, wenn sie mit Kunden und Interessentendaten umgehen.
Diese Regelung trifft auch kleine Betriebe, sofern sich dort mindestens fünf Mitarbeiter mit der der Verarbeitung von personbezogenen Daten beschäftigen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den erhobenen Daten um Kunden-, Mitarbeiter- oder kundenbezogene Fahrzeug- und Maschineninformationen handelt.
Diese Regelung trifft auch kleine Betriebe, sofern sich dort mindestens fünf Mitarbeiter mit der der Verarbeitung von personbezogenen Daten beschäftigen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den erhobenen Daten um Kunden-, Mitarbeiter- oder kundenbezogene Fahrzeug- und Maschineninformationen handelt.
Eine mangelnde Beschäftigung mit dem Datenschutz kann Ihrem
Unternehmen teuer zu stehen kommen. Bei Nichtbeachtung des Gesetzes drohen
nunmehr sehr empfindliche Strafen von bis zu 250.000 €.
Wenn Sie sich absichern wollen ohne viel Zeit in dieses schwierige
Thema zu investieren, können Sie diese
Aufgabe jedoch einem externen Experten übertragen. Zudem besteht für die
Unternehmen die Möglichkeit schon vor der Beauftragung ein Datenschutz Chek-Up
durchführen zu lassen. Dabei wird die Sicherheit der betrieblichen
Datenverarbeitung geprüft und optimiert.
Wir übernehmen diese Aufgabe gerne für Sie. Wenn Sie Interesse an
diesem Chek-Up haben setzen Sie sich umgehend mit uns in Verdingung. Wir helfen
Ihnen gerne weiter.
Erwin Füßl
Erwin Füßl
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