Dieser Begriff stammt nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz.
Gleichwohl hat er unmittelbar mit dem Schutz personenbezogener Daten zu tun,
denn das Abbild einer Person ermöglicht den Personenbezug - eine Person ist
durch persönliche Merkmale auf einem sie darstellenden Bild bestimmbar (vgl.
Kommentar zu § 3 BDSG).
Im Allgemeinen wird ein Bild wesentlich stärker wahrgenommen
als beispielsweise der normale Schriftzug des Namens; ebenso ermöglichen neue
Verfahren der Gesichtserkennung die eindeutige Zuordnung von Personen durch die
biometrischen Daten ihrer Abbilder. Die Möglichkeiten zur Identifikation einer
Person über ihr Abbild erfordern also auch die Definition eines
Schutzbereiches.
Das Recht am eigenen Bild ist unmittelbar aus dem
Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes hergeleitet und als
Schutzbereich nach § 22 Satz 1 KunstUrhG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
definiert. Die Normen des KunstUrhG gehen als bereichsspezifische Vorschriften
im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG den Regelungen des
Bundesdatenschutzgesetzes vor. Für Bereiche, in denen das KunstUrhG nicht
anwendbar ist, gilt jedoch das BDSG.
Abbilder von Personen (das können Fotos, Zeichnungen,
Grafiken sein, kurz alles, was das Erscheinungsbild eines Menschen
identifizierend darstellt) dürfen nicht ohne Weiteres der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden.
§ 22
Bildnisse dürfen nur
mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt
werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete
dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten
bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des
Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte
oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte
oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23
(1) Ohne die nach § 22
erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis
erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die
ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist,
seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 33
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur
auf Antrag verfolgt.
Wie man sieht, lassen die Formulierungen in § 23 reichlich
Spielraum für Interpretation und Ermessen.
- Ab wann bin ich denn beispielsweise nur "Beiwerk"?
- Ab wann spricht man von einer "Versammlung"?
- Und wo endet das "berechtigte Interesse" eines Abgebildeten?
Welche Schlussfolgerungen muss ein Unternehmen im
Medienzeitalter aus den gesetzlichen Gegebenheiten ziehen, wenn man z.B. an
Veröffentlichung von Mitarbeiterbildern in Werbebroschüren, in Werkszeitungen
oder im Internet denkt?
Der sichere Weg ist die schriftliche Einverständniserklärung
der Mitarbeiter oder anderer betroffener Personen zur Veröffentlichung ihrer
Bilder.
Die Frage, ob der Mitarbeiter sich dem verweigern kann, ist
auch nicht mit JA oder NEIN zu beantworten, sondern wird von der beruflichen
Tätigkeit abhängen: Ein Model wird seinen Arbeitsplatz nicht antreten können,
wenn es die Veröffentlichung von Bildern verweigert. Bei einem Mitarbeiter
hingegen, der z.B. in der Registratur arbeitet, sieht die aktuelle
Rechtsprechung das anders.
Definitionen der aktuellen Rechtsprechung
Als Bildnis wird "jede erkennbare Wiedergabe des
äußeren Erscheinungsbildes einer Person" angesehen. Hierbei genügt für die
Erkennbarkeit einer bestimmten Person die mögliche Identifizierung durch
Statur, Haltung, Kleidung u.ä. - die alleinige Bestimmung der Person durch
eindeutig erkennbare Gesichtszüge muss also nicht zwingend gegeben sein.
Eine Verbreitung stellt die analoge Weitergabe
("körperliche Gegenstände") oder digitalisierte Übertragung dar.
Öffentlich zur Schau stellen ist die Sichtbarmachung des
Bildnisses für einen unbegrenzten Personenkreis - "für eine nicht bestimmt
abgegrenzte und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter persönlich
verbundene Mehrzahl von Personen". (zur Bestimmung von "Öffentlichkeit"
wird auch § 15 Abs. 3 UrhG angewendet)
(vgl. hierzu: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2012 - 6
Sa 271/12; OLG München, Urteil vom 26.6.2007 - 18 U 2067/07)
Wann dürfen Bilder von Personen veröffentlicht werden?
Einwilligung
Die Einwilligung der abgebildeten Person muss sich gerade
auf den geplanten Verwendungszweck beziehen. Eine Einwilligung liegt z.B. dann
nicht vor, wenn ein Journalist einen Gastwirt mit dem Versprechen, einen
positiven Artikel über sein Lokal zu veröffentlichen zur Zustimmung bewegt,
dann aber anschließend einen bösen Verriss über die Gaststätte schreibt.
Honorierung des Abgebildeten
Von einer Einwilligung ist in der Regel auch dann
auszugehen, wenn die abgebildete Person hierfür ein Honorar erhält (Beispiel:
Fotomodelle). Auch hier kommt es aber darauf an, dass sich die Veröffentlichung
im Rahmen der getroffenen Absprachen bewegt für die die Vergütung gezahlt wird.
Absolute Personen der Zeitgeschichte
Hierbei handelt es sich um herausragende Persönlichkeiten,
die auf Grund ihrer Stellung ständig im Licht der Öffentlichkeit stehen.
Beispiele hierfür sind Politiker, Stars aus den Bereichen Sport, Showbusiness,
Film, etc. Grenzen der Veröffentlichungsbefugnis bestehen aber auch hier. So
ist ein Missbrauch solcher Fotos zu Werbezwecken nicht durch das KunstUrhG
gedeckt. Das öffentliche Informationsinteresse endet auch im geschützten
persönlichen Lebensbereich der Betroffenen.
Relative Personen der Zeitgeschichte
Manchmal geraten Menschen in Zusammenhang mit einem
herausragenden Ereignis in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Beispielsweise bei
einer spektakulären Rettungsaktion. Eine Abbildung dieser Personen ist aber
immer nur im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis
statthaft. Bei einer lange danach liegenden späteren Verwendung ist wieder die
Einwilligung der Personen einzuholen.
Menschen als "Beiwerk" einer Landschaft oder
Stadtansicht
Hier steht die Landschaft oder Stadtansicht im Vordergrund,
das Bild wird nicht vordergründig von einer Person geprägt.
Höheres Interesse der Kunst
Öffentliche Versammlungen und Aufzüge
Hierbei geht es um Brauchtumsfeste (Schützenumzug, Karneval,
religiöse Prozessionen, Aufführungen etc.), um politische Veranstaltungen (z.B.
Maikundgebung, Demonstrationen) sowie um kulturelle Ereignisse in der
Öffentlichkeit (Straßenfest, Schulfeste). Dabei muss die abgebildete Person als Teilnehmer
der Veranstaltung erkennbar und ihr zuzuordnen sein. Einzelportraits, die nur
bei Gelegenheit der Versammlung angefertigt wurden, fallen nicht hierunter.
Was ist mit Veröffentlichungen im Internet?
Die in § 23 Abs. 1 Zi. 1 bis 4 genannten Ausnahmetatbestände
rechtfertigen nicht automatisch Veröffentlichungen von Bildern im Internet, da
die damit verbundene Beeinträchtigung berechtigter Interessen der abgebildeten Person
stärker ausgeprägt ist als bei der Veröffentlichung in konventionellen Medien. Daher ist für die Veröffentlichung von Fotos im
Internet, auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, angeraten, die
Einwilligung der Betroffenen einzuholen. Ein endgültige rechtliche Entscheidung ist in diesem Zusammenhang nicht abgeschlossen. Die Tendenz der aktuellen Rechtsprechung relativiert zur Zeit den Rechtsanspruch auf das eigene Bild in Bezug auf das öffentliche Interesse.
Was ist mit Veröffentlichungen im Internet?
Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Intranet und Internet ist
nur mit Einwilligung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Freiwilligkeit
zulässig.
Sollen Mitarbeiterfotos für das Intranet bzw. bereitgestellt
werden, bedingt dies eine Verarbeitung von Beschäftigtendaten nach § 32
BDSG.
Jedoch ist die unternehmensinterne Veröffentlichung der Mitarbeiterfotos
als nicht erforderlich für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen
(Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Anzuzweifeln ist hier auch die
Erforderlichkeit gem.
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zur Wahrung
eines berechtigten Interesses des Unternehmens (z.B. Stärkung des
Zusammengehörigkeitsgefühls der Beschäftigten).
Angenommen werden kann hingegen, dass aufgrund der sehr
persönlichen Merkmale auf einem Foto das schutzwürdige Interesse der
Mitarbeiter überwiegt, wenn ihre Fotos einem ihnen weitgehend unbekannten
Personenkreis übermittelt bzw. sichtbar gemacht werden sollen. Eine zulässige
Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 1 BDSG ist demnach nicht
gegeben und als Rechtfertigung für die Bildveröffentlichung kommt somit nur
eine Einwilligung der Mitarbeiter in Betracht.
Allerdings wird die Wirksamkeit
von Einwilligungen innerhalb von Beschäftigungsverhältnissen als problematisch
angesehen, da es oft an der erforderlichen freien Entscheidung
(§ 4a Abs. 1 Satz 1) des Beschäftigten fehlt. Hierbei
kann auch Gruppenzwang, hervorgerufen durch die beabsichtigte Veröffentlichung
von Bildern aller Mitarbeiter, eine Rolle spielen. (Näheres zur wirksamen
Einwilligung siehe auch Kommentar zu § 4a BDSG.)
Eine Freiwilligkeit seitens der Mitarbeiter kann dadurch
erreicht werden, dass ihnen - verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die
freiwillige Inanspruchnahme und keine Benachteiligung bei Nichtnutzung - die
"Möglichkeit" angeboten wird, ihre Fotos im Intranet zu
veröffentlichen.
In diesem Fall kann von einer rechtswirksamen, konkludent mit
der Einstellung in das Intranet bzw. erteilten Einwilligung in die dortige
Veröffentlichung der Bilder gem. § 4a BDSG und § 22 KunstUrhG
ausgegangen werden.
Strafbarkeit
Wer Bilder anderer Personen ohne deren Erlaubnis und ohne
das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände veröffentlicht, macht sich
strafbar. Die Tat ist ein Vergehen, das mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht
ist. Eine Verfolgung erfolgt jedoch nur auf Antrag des Geschädigten
(Antragsdelikt). Eine Verfolgung durch Dritte ist nicht zu lässig. Der Antrag auf Verfolgung kann nur durch den Betroffenen gestellt werden.
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