EU-Datenschutz in der Kritik




Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz-neu als Rechtsgrundlage Ab dem 25. Mai 2018 wird die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Deutschland und in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltendes Recht. Die DS-GVO ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar anwendbar und verdrängt die bisher geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen.
An einigen Stellen der Grundverordnung ist der nationale Gesetzgeber ermächtigt, die Regelungen der Verordnung zu konkretisieren und zu ergänzen (sogenannte Öffnungsklauseln). Hiervon hat der Gesetzgeber durch die Schaffung des BDSG-neu Gebrauch gemacht. 

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind daher ab dem 25. Mai 2018 die DS-GVO (mitsamt ihren „Erwägungsgründen“) und das BDSG-neu. Verarbeitet ein Verein (Verband) ganz oder teilweise automatisiert personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Personen oder erfolgt eine nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, ist nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO deren Anwendungsbereich eröffnet. 

Unerheblich ist dabei, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist und damit eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt. Da die DS-GVO nicht mehr zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen unterscheidet, gelten für Vereine grundsätzlich sämtliche Vorschriften der DS-GVO.

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