Datenschutzrecht - Technischer Datenschutz in neuem Gewand
Die neue Datenschutzverordnung schreibt die Verpflichtung zur Pseudonymisierung und Verschlüsselung von Daten zwingend vor. Außerdem werden bekannte abstrakte Schutzziele wie Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Belastbarkeit uns Wiederherstellbarkeit benannt.
Der Gesetzgeber verlangt, dass das Schutzniveau auch dem
Risiko angepasst wird. Aus dem Umfang und den Zweck der Verarbeitung der Daten,
soll die Schwere und die Eintrittswahrscheinlichkeit von Störungen ermittelt
werden. Hier wird analog der Gefährdungsbeurteilung im Bereich der
Anlagensicherheit eine ausführliche Dokumentation zu erstellen sein. Der
Gesetzgeber fordert in der Risikobeurteilung, ebenfalls den neuesten
technischen Stand der Maßnahmen ein. Dies bedeutet das die neuesten anerkannten
Sicherheitsverfahren auch eingesetzt werden müssen. Bei Unterschreitung droht
ein volles Haftungsrisiko. Aus diesem Grund ist jede Dokumentation darüber,
auch mit den Hinweisen zur technischen Umsetzung und zum aktuellen Stand des
Schutzniveaus zu versehen. Eine Aufgabe die vor allem den betrieblichen
Datenschutzbeauftragten von große Herausforderungen stellt. Schon der Nachweis
das jede Verarbeitung von Daten so gesichert ist, dass kein Verlust, keine Zerstörung,
gezielte Veränderung und Schädigung eintritt ist eine äußerst schwierige
Aufgabe. Aus diesem Grund wird es nicht mehr möglich sein, dass man die Aufgabe
des Datenschutzbeauftragten so nebenbei machen kann.
Was man unbedingt noch erwähnen muss. Die ganze Sache kann
bei Nichtbeachtung äußerst teuer werden. Die Bußgelder wurden auf 10 Millionen
bzw. 20 Millionen Euro festgelegt. Ein Strafrahmen der bedrohlich ist.
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