Autohäuser sollten EDV-Programme anpassen
Neue Regelungen zur Nutzung von Kundendaten für Werbezwecke
Dem Automobilhandel drohen Abmahnungen und Bußgelder, denn
die EDV-Programme einiger Händler entsprechen noch nicht den gesetzlichen
Anforderungen des novellierten Bundesdatenschutzgesetzes.
Das novellierte Datenschutzgesetz kommt in Autohäusern nicht
nur bei Marketingaktionen zum Tragen, sondern auch bei
Kundenzufriedenheitsbefragungen. Heikel sind die vor allem deswegen, weil viele
Betriebe Kundendaten in diesem Zuge an Dritte weitergeben – nicht nur an die
Fahrzeughersteller, sondern oftmals auch an externe Callcenter. Die
Kfz-Betriebe benötigen auch in diesem Fall die explizite Einwilligung der
Kunden, die Daten an Dritte weitergeben zu dürfen.
Problematisch ist, dass aktuell noch nicht alle Dealer-Management-Systeme
entsprechende Datenfelder für die Einwilligung der Kunden vorsehen, wie eine
Umfrage unter den Händlerverbänden verschiedener Fabrikate ergeben hat.
Folglich kann ein Händler die Daten unter Umständen nicht richtig selektieren
und es drohen ihm saftige Strafen. „Der Bußgeldrahmen des BDSG für Verstöße
gegen Verfahrensvorschriften wurde auf 50.000 Euro und für Verstöße gegen
materielle Vorschriften auf 300.000 Euro erhöht“, sagt Patrick Kaiser, Referent
des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK). „Unlautere
Telefonwerbung kann von der Bundesnetzagentur mit bis zu 50.000 Euro geahndet
werden.
Unterdrückt das Autohaus bei der Telefonwerbung seine Telefonnummer,
kann die Behörde eine weitere Geldbuße bis zu 10.000 Euro verhängen. Das
Autohaus riskiert zudem eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.“
Für ältere Daten gilt Übergangsfrist
Grundsätzlich dürfen Betriebe personenbezogene Daten, die
sie nach dem 1. September 2009 erhoben haben, ohne explizite Einwilligung der
Kunden nur noch für den Zweck verwenden, für die sie ursprünglich bestimmt
waren, beispielsweise für die Vertragsabwicklung – für personenbezogene Daten,
die vor diesem Datum erhoben wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum Jahr
2012.
„Mit Ausnahme der postalischen Ansprache des Kunden müssen
Händler für nahezu jede weitere Kontaktaufnahme – und dazu zählt die Werbung
per E-Mail, SMS, Fax und Telefon – eine gesonderte Einwilligung des
Verbrauchers einholen“, sagt Patrick Kaiser. Dabei spricht man auch von einem
Opt-in-Verfahren.
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