Neue Regelungen zur Nutzung von Kundendaten



Autohäuser sollten EDV-Programme anpassen
Neue Regelungen zur Nutzung von Kundendaten für Werbezwecke
Dem Automobilhandel drohen Abmahnungen und Bußgelder, denn die EDV-Programme einiger Händler entsprechen noch nicht den gesetzlichen Anforderungen des novellierten Bundesdatenschutzgesetzes.


Das novellierte Datenschutzgesetz kommt in Autohäusern nicht nur bei Marketingaktionen zum Tragen, sondern auch bei Kundenzufriedenheitsbefragungen. Heikel sind die vor allem deswegen, weil viele Betriebe Kundendaten in diesem Zuge an Dritte weitergeben – nicht nur an die Fahrzeughersteller, sondern oftmals auch an externe Callcenter. Die Kfz-Betriebe benötigen auch in diesem Fall die explizite Einwilligung der Kunden, die Daten an Dritte weitergeben zu dürfen.
Problematisch ist, dass aktuell noch nicht alle Dealer-Management-Systeme entsprechende Datenfelder für die Einwilligung der Kunden vorsehen, wie eine Umfrage unter den Händlerverbänden verschiedener Fabrikate ergeben hat. 

Folglich kann ein Händler die Daten unter Umständen nicht richtig selektieren und es drohen ihm saftige Strafen. „Der Bußgeldrahmen des BDSG für Verstöße gegen Verfahrensvorschriften wurde auf 50.000 Euro und für Verstöße gegen materielle Vorschriften auf 300.000 Euro erhöht“, sagt Patrick Kaiser, Referent des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK). „Unlautere Telefonwerbung kann von der Bundesnetzagentur mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Unterdrückt das Autohaus bei der Telefonwerbung seine Telefonnummer, kann die Behörde eine weitere Geldbuße bis zu 10.000 Euro verhängen. Das Autohaus riskiert zudem eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.“

Für ältere Daten gilt Übergangsfrist

Grundsätzlich dürfen Betriebe personenbezogene Daten, die sie nach dem 1. September 2009 erhoben haben, ohne explizite Einwilligung der Kunden nur noch für den Zweck verwenden, für die sie ursprünglich bestimmt waren, beispielsweise für die Vertragsabwicklung – für personenbezogene Daten, die vor diesem Datum erhoben wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2012.


„Mit Ausnahme der postalischen Ansprache des Kunden müssen Händler für nahezu jede weitere Kontaktaufnahme – und dazu zählt die Werbung per E-Mail, SMS, Fax und Telefon – eine gesonderte Einwilligung des Verbrauchers einholen“, sagt Patrick Kaiser. Dabei spricht man auch von einem Opt-in-Verfahren.











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