Auch die Daten über die Arbeitszeiterfassung der
Mitarbeiter gehören zu den besonders geschützten Personalaktendaten. Sie sind
vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen.
Fachvorgesetzte dürfen solche Daten allerdings für Zwecke einer
Plausibilitätsprüfung zur Kenntnis erhalten.
Bei einem Unternehmen war ein elektronisches Zeiterfassungssystem
im Einsatz, bei dem am Ende eines jeden Monats Listen mit dem jeweiligen
Stand der Zeitkonten für die einzelnen Mitarbeiter ausgedruckt und von der
Personalabteilung den jeweils zuständigen Fachvorgesetzten mit der Bitte um
eine Schlüssigkeitsprüfung zugeleitet wurden. Im konkreten Fall wurden die
Daten von einem Fachvorgesetzten nach Prüfung nicht an die Personalabteilung
zurückgegeben, sondern vor Ort so aufbewahrt, dass es anderen Mitarbeitern
möglich war, diese Daten zur Kenntnis zu nehmen.
Wir haben die geprüfte Stelle darauf hingewiesen,
dass es sich bei den Zeiterfassungsunterlagen um Personalaktendaten im Sinne
des Datenschutzgesetzes handelt und folglich diese Daten vor dem Zugriff
Unbefugter zu schützen sind. Die Kenntnisnahme der Daten durch den Fachvorgesetzten
ist in diesem Zusammenhang zulässig, soweit dies für eine
Plausibilitätsprüfung der vom Betroffenen vorgenommenen Zeiterfassung
erforderlich ist.
Er muss aber dafür Sorge getragen werden,
dass diese Daten bei den Fachvorgesetzten nicht dauerhaft gespeichert werden.
Die geprüfte Stelle hat angekündigt, künftig entsprechend verfahren zu wollen:
Wichtig ist auch die zeitnahe Löschung der
erhobenen Daten.
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