Zufriedene Kunden sind ein wichtiges Gut. Deshalb haben die meisten Hersteller und Importeure Marktforschungsinstitute damit beauftragt, durch direkte Befragungen der Autokäufer Kundenzufriedenheitswerte – den sogenannten Customer Satisfaction Index (CSI) – zu ermitteln. Aus Sicht des Datenschutzes sind solche Umfragen jedoch problematisch, wenn sie nicht der Kfz-Betrieb selbst, sondern ein drittes Unternehmen durchführt.
Das Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) will den Einzelnen davor schützen, dass er in seinem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt wird, indem Dritte unbefugt seine Daten nutzen. Geschützt sind
deshalb personenbezogene Daten, die mit dem Namen des Betroffenen verbunden
sind oder wo sich der Bezug unmittelbar aus dem Inhalt bzw. Zusammenhang
herstellen lässt. Da ein Autohaus für die Kundenzufriedenheitsbefragungen
mindestens die Telefonnummer des Kunden und seinen Namen speichert, sind das
geschützte Daten.
Außerdem ist es fraglich, ob
telefonisch durchgeführte Kundenzufriedenheitsbefragungen vor dem Hintergrund
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zulässig sind. Die Frage ist
zwar noch nicht höchstrichterlich entschieden, in der aktuellen Rechtsprechung
betrachten aber viele Gerichte einen Anruf bei einem Verbraucher ohne dessen
zuvor erklärte Einwilligung stets als unzumutbare Belästigung, wenn es sich um
Werbung handelt.
Die bloße Angabe der
Telefonnummer durch einen Kunden, z. B. auf einem Bestellformular, genügt
nicht als Einwilligungserklärung. Der Händler sollte, um auf Nummer sicher zu
gehen und juristische Streitfälle zu vermeiden, für Zufriedenheitsbefragungen
immer im Vorfeld die ausdrückliche Einwilligung des Kunden einholen.
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