E-Mail-Archivierung bietet nicht nur zahlreiche technische und wirtschaftliche Vorteile, sie stellt für Unternehmen zudem eine zwingende Notwendigkeit dar. Geltende rechtliche Anforderungen können nicht ohne eine solche Lösung erfüllt werden. Leider ist gerade der rechtliche Aspekt der Archivierung sehr vorzeitig und von zahlreichen Grauzonen geprägt. Dieser Leitfaden soll durch die wichtigsten Fragestellungen führen.
Was muss archiviert werden?
Diese Frage beantwortet §147 der Abgabenordnung:
·
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare,
Jahresabschlüsse, Lagerberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem
Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisations-Unterlagen.
·
Die empfangenen Handels- und Geschäftsbriefe
·
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder
Geschäftsbriefe
·
Buchungsbelege und
·
Sonstige Unterlagen, soweit sie für die
Besteuerung von Bedeutung sind.
Dazu gehört jedoch jegliche Korrespondenz, durch die ein
Geschäft vorbereitet, abgewickelt, abgeschlossen oder rückgängig gemacht wird.
Beispiele sind Rechnungen, Aufträge, Reklamationsschreiben, Zahlungsbelege und
Verträge. Dies gilt auch dann, wenn diese per E-Mail versendet werden.
In der Praxis
In Anbetracht der Masse der täglichen empfangenen und
versendeten E-Mail ist eine Kategorisierung in archivierungspflichtige und
nicht-archivierungspflichtige E-Mails fast nicht möglich. Es wird daher oft
bevorzugt, einfach alle E-Mails zu archivieren. Die kann ein Unternehmen jedoch
in Konflikt mit anderen Gesetzen bringen.
Wie lange müssen E-Mail aufbewahrt werden?
Die Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus dem
Handelsgesetzbuch §257 HGB und der Abgabenordnung §147 AO:
·
Bücher, Aufzeichnungen, Inventare,
Jahresabschlüsse, Lagerberichte, Eröffnungsbilanzen, die zu Ihrem Verständnis
erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen sowie
Buchungsbelege müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
·
Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe,
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe sowie sonstige
Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, müssen sechs
Jahre lang aufbewahrt werden.
In der Praxis
Welche
Anforderungen werden an eine revisionssichere E-Mail-Archivierung gestellt?
Grundsätzlich
müssen alle relevanten E-Mails und deren Dateianhänge vollständig, manipulationssicher
und jederzeit verfügbar aufbewahrt werden. Weiterhin müssen Daten maschinell
auswertbar sein. Eine alleinige Aufzeichnung auf Mikrofilm oder Papier ist
nicht ausreichend.
Ein
allgemeiner Leitfaden stellen die Merksätze[1]
des Verbandes Organisations- und Informationssysteme e.V. zur revisionssicheren
elektronischen Archivierung dar:
·
Jedes Dokument muss nach Maßgabe der rechtlichen
und organisationsinternen Anforderungen ordnungsgemäß aufbewahrt werden.
·
Die Archivierung hat vollständig zu erfolgen –
kein Dokument darf auf dem Weg ins Archiv oder im Archiv selbst verloren gehen.
·
Jedes Dokument ist zum organisatorisch
frühestmöglichen Zeitpunkt zu archivieren
·
Jedes Dokument muss mit seinem Original
übereinstimmen und unveränderbar archiviert werden.
·
Jedes Dokument darf nur von entsprechend
berechtigten Benutzern eingesehen werden.
·
Jedes Dokument muss in angemessener Zeit
wiedergefunden und reproziert werden können.
·
Jedes Dokument darf
frühestens nach Ablauf seiner Aufbewahrungsfrist vernichtet, d.h. aus dem
Archiv gelöscht werden.
·
Jede ändernde Aktion im elektronischen
Archivsystem muss für Berechtigte nachvollziehbar protokolliert werden.
·
Das gesamte organisatorische und technische
Verfahren der Archivierung kann von einem sachverständigen Dritten jederzeit
geprüft werden.
·
Bei allen Migrationen und Änderungen am
Archivsystem muss die Einhaltung aller zuvor aufgeführten Grundsätze sichergestellt
sein.
Wer trägt die Verantwortung?
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Umsetzung der
rechtlichen Anforderungen zur Aufbewahrung von E-Mails liegt bei der Geschäftsführung
eines Unternehmens. Kommt diese ihrer Pflicht nicht nach, drohen in schweren
Fällen sogar Freiheitsstrafen.
Rechtliche Konflikte
Das Problem
Zur Lösung dieses Konfliktes können die Unternehmen die
private E-Mail-Nutzung untersagen.
Sich gegen die automatische Archivierung aller E-Mails
sofort bei Ein- und Ausgang zu entscheiden, ist dagegen mit erheblichen Risiken
verbunden. Solange Menschen oder Softwarefilter eine Bestimmung der zu
archivierenden E-Mails durchführen, muss mit einer gewissen Fehlerquote
gerechnet werden. Zudem sind Aufwand und Kosten eines solchen Verfahrens oft
nicht tragbar.
Spam-Filterung vor der E-Mail-Archivierung
[1] Quelle
Verband der Organisations- und Informationssysteme e.V.
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