Dateneigentum - gibt es das?



Noch gibt es das „Dateneigentum" nicht, sehr wohl aber ein Problem: Seitdem IT-Riesen wie Google und Apple an der Entwicklung des autonomen Fahrzeugs werkeln, werden die deutschen Automobilhersteller zunehmend nervös. Sie haben Angst, den neuen Geschäfts-bereich für das „vernetzte Auto" an die datenhungrigen Amerikaner zu verlieren. In Brüssel wird derzeit allerlei angestellt, um die Konkurrenz aus den USA in die Schranken zu weisen. So läuft gerade ein EU-Wettbewerbsverfahren gegen Google.
EU-Kommissar Günther Oettinger dachte darüber nach, ob man allgemeine europäische Regeln für das Dateneigentum oder eine generelle Regulierung von Onlineplattformen finden könne. Mit letzterer solle vermieden werden, sich weiterhin mit einzelnen Beschwerden um einzelne Unternehmen und deren Dienste zu kümmern. 

Die Sorge ist groß, dass mit der Digitalisierung auch europäische Kernindustrien über kurz oder lang von den Amerikanern dominiert würden. 

So gebe es zwar das Geschäftsgeheimnis für die Daten auf der Festplatte. Aber bei Informationen über eine Person, so wie sie beispielsweise im vernetzten Auto entstehen, fehle die materielle Anknüpfung.  Die Daten im Fahrzeug werden praktisch durch die Initiative des Automobilherstellers erzeugt, dann jedoch auf vielfältige Weise an verschiedenen Orten zu verschiedenen Zwecken verarbeitet. 


Das große Problem bestehe aber darin, dass ein Dateneigentum in einem nicht auflösbaren Widerspruch zum Datenschutz stehe. 

Das Datenschutzrecht kennt kein Dateneigentum. Es regelt lediglich den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne des Betroffenen, dessen Grundrechte es zu wahren gilt. Das Dateneigentum aber verfolgt eine ganz andere Absicht.

Die Datenverarbeiter allein wollen den Umgang mit den Daten kontrollieren, um ihre Geschäftsmodelle abzusichern und Wettbewerber wie Google fernzuhalten. Einen ersten Versuch machte vor über einem Jahr die Automobilindustrie, als sie ihren Entwurf für Datenschutzprinzipien vorstellte.

Keine oder geringe Datenschutzrelevanz wollen sie dabei allen im Fahrzeug erzeugten technischen Daten zuschreiben, womit sie praktisch eine Art Dateneigentum bzw. eine exklusive Datenverarbeitung reklamierte. Das konnte die Datenschutzaufsicht so nicht stehen lassen. Denn alle Daten gelten als personenbezogen, sobald sie mit einem Identifikationsmerkmal wie dem Kfz-Kennzeichen verknüpft sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um Maschinen- oder Sachdaten geht. 

In einer gemeinsamen Erklärung mit dem Verband der Automobilindustrie hielten die staatlichen Datenschützer dies letztlich auch fest. 

So ist es klar dass man es im Datenschutz nicht mit Informationen, sondern mit Informationsvorgängen zu tun hat, die sich nicht wie Eigentum kontrollieren lassen. Organisationen brauchen deshalb immer die Einwilligung der Betroffenen, sobald sie Daten verarbeiten, die sich auf diese beziehen. Eine gute Absicht ist übrigens kein Garant für eine gute Umsetzung. Mindestens ein Beispiel für eine missglückte Regulierung gibt es schon. Das 2013 eingeführte Leistungsschutzrecht, mit dem deutsche Verlage Google Lizenzen für die Übernahme von Artikelüberschriften in Suchergebnisse erzwingen wollten. Die Verlage erhielten bislang keinen Cent von Google, einen Marktmissbrauch konnten die Verlage Google bisher auch nicht vor Gericht nachweisen. Die EU-Kommission erwägt gleichwohl unverdrossen, nun auch ein europäisches Leistungsschutzrecht einzuführen.

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